1. April 1811 – Berlin

1811 – DER ANFANG DER BERLINER KRIMINALPOLIZEI Das allgemeine preußische Landrecht von 1794 beschreibt den Aufgabenbereich der Polizei als »Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung« (§10 II.17) inklusive Abwehr bevorstehender Gefahren. Bald kommt der vormals schon vorhandene Wohlfahrtsgedanke wieder hinzu. Anfang des 19. Jahrhunderts nimmt König Friedrich Wilhelm III. die kriminalpolizeilichen Funktionen aus dem…