In der Ordnung für sämtliche Städte der Preußischen Monarchie von 1808 wird die städtische Selbstverwaltung neu geordnet. Insbesondere die Rechte von Ständen und Zünften werden abgeschafft.
Es gibt nur noch „Einwohner, die das Bürgerrecht gewonnen haben und solche, die dasselbe nicht erlangt haben“ (Tit. II, $5) . Das Bürgerrecht kann man beantragen, wenn man Grundbesitz in der Stadt besitzt oder ein städtisches Gewerbe betreibt und über ein entsprechendes Grundvermögen verfügt. Man muss einen Antrag an den Magistrat stellen und den Bürgereid schwören. Mit dem Bürgerrecht gehen ebenso Pflichten einher, wie Steuerzahlung oder das Einbringen in die städtische Gemeinschaft z.B. durch die Übernahme eines Ehrenamtes. Dazu gehört auch die Wahl zum Stadtverordneten.
Gewählt werden die Stadtverordneten durch den Teil der männlichen Bürger, die über ein Mindesteinkommen von 200 Thalern verfügen, ausgeschlossen werden ausdrücklich „Bürger weiblichen Geschlechts“ (Tit. VI, §74. c).
[Quelle: Sammlung der für die Königlichen Preußischen Staaten erschienenen Gesetze und Verordnungen von 1806 bis zum 27sten Oktober 1810. Berlin, 1822. (Nachdr. Bad Feilnbach 1985.) S. 324-27, 330-33, 342-50. Abgedruckt in Walter Demel und Uwe Puschner, Hg. Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789-1815, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 6. Stuttgart: P. Reclam, 1995, S. 155-65. Gefunden auf www.ghdi.ghi-dc.org/]
Am Samstag, den 11. März 1848, versammeln sich die Stadtverordneten. Ihnen liegen eine Adresse der Arbeiter, vermutlich aus den Handwerkervereinen heraus, und die Adresse der Delegierten der Volksversammlung „in den Zelten“ vor. Zusätzlich hat ein Ausschuss der Stadtverordneten eine eigene Adresse formuliert, die wesentlich moderatere Forderungen an den König stellt. Nach langer Diskussion beschließt die Stadtverordnetenversammlung, einzig ihre Adresse in einer Audienz dem König vorzutragen. Die „Zelten“- Adresse und die Arbeiteradresse werden sie nicht übergeben.
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