1811 – DER ANFANG DER BERLINER KRIMINALPOLIZEI
Das allgemeine preußische Landrecht von 1794 beschreibt den Aufgabenbereich der Polizei als »Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung« (§10 II.17) inklusive Abwehr bevorstehender Gefahren. Bald kommt der vormals schon vorhandene Wohlfahrtsgedanke wieder hinzu.
Anfang des 19. Jahrhunderts nimmt König Friedrich Wilhelm III. die kriminalpolizeilichen Funktionen aus dem Aufgabengebiet des Polizeidirektoriums in Berlin heraus – es gab bürokratische, fiskalische und personelle Mängel, und weist sie zuerst dem Kammergericht, ab 1804 dem Stadtgericht zu.
Durch die Stein-Hardenbergischen Reformen wird das gesamte Polizeiwesen 1809 dem Innenministerium und somit dem König untergeordnet. Der Magistrat, die Stadtverwaltung, hat nunmehr keinen Einfluss auf die Polizei. Der erste Berliner Polizeipräsident Karl Justus Gruner verteilt die Aufgaben auf vier Büros: das Generalbüro, das Polizeiamt, das Fremdenbüro und das Sicherheitsbüro.
Und mit dem Kabinettsorder vom 12. Februar 1811 verfügt der König:
»Ich finde Mich Bey Gelegenheit der Ernennung des bisherigen Stadtgerichts-Direktors Schlechtendahl zum hiesigen Polizei-Präsidenten, bewogen,
festzusetzen, daß die bisher von der Kriminal-Deputation des Stadtgerichts verwalteten kriminalpolizeylichen Geschäfte, mit den dazu bisher bestimmten Officianten, den sogenannten Kriminal-Kommissarien und Kriminal-Sekretairs, zur Polizey, wohin sie eigentlich gehören, übergehen …« [A.78 b zu Crim. 59]
Mit Wirkung zum 1. April 1811 tritt dieser Kabinettsorder in Kraft. Zusätzlich wird in einem 16 Paragraphen starken Vertrag die Zusammenarbeit zwischen Kriminalpolizei und Stadtgericht geregelt. Unter anderem darf der Kriminalpolizist Täter bzw. Beschuldigte nach eigenem Ermessen bestrafen, festsetzen oder entlassen. Zudem ist das Gericht von den Ermittlungen der Kriminalpolizei abhängig. Dieser Zwiespalt sorgt auch in den kommenden Jahren für Zwietracht zwischen den Organen. Immer wieder versuchen der Justizminister und das Gericht, die Entscheidung zu ändern.
Die Kriminalpolizei ordnet sich als Abteilung IV im Sicherheitsbüro ein.